Verwaltungsgerichts-Urteil zu tätowiertem Polizei-Bewerber
Veröffentlicht: Dienstag, 26.09.2023 12:47

Am Aachener Verwaltungsgericht ist ein Urteil gesprochen worden zu einem Bewerber für den Polizeidienst, der eine besondere Tätowierung hat.
Der Mann aus dem Kreis Düren hat sich an einem Unterarm einen Handschlag tatöwieren lassen, bei dem eine Hand durch einen Schlangenkopf ersetzt ist, der die andere Hand beißt.
Das Land NRW hat deswegen an der Eignung des Bewerbers gezweifelt - das Gericht hält das allerdings nicht für zulässig.
Laut dem Urteil kann der Mann jetzt zwar nicht seine Einstellung in den Polizeidienst verlangen, allerdings sehr wohl eine erneute Prüfung seiner Bewerbung.
Auszug aus der Begründung: "Zwar können grundsätzlich aufgrund von Tätowierungen Zweifel gerechtfertigt sein, die die Einstellung ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch entsprechende symbolträchtige Tätowierungen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck kommt. Sofern einer Tätowierung kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukommt, bedarf es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem konkret gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, z. B. gewaltverherrlichende, Einstellung des Bewerbers schließen zu können. Andere solche Umstände, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers begründen könnten, hat das Land jedoch nicht vorgebracht und waren für das Gericht auch nicht erkennbar."
Im Hinblick auf den schon am 1. September 2023 erfolgten Ausbildungsbeginn und die alleinige Möglichkeit, die Ausbildung nachträglich bis Anfang Oktober 2023 zu beginnen, bestehe auch ein besonderes Bedürfnis an einer das Ergebnis eines Klageverfahrens vorwegnehmenden Entscheidung.
Gegen den Beschluss kann das Land NRW Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
(Aktenzeichen: 1 L 832/23)