Urteil zum Rechtsstreit "Helge Hohl ./. Alemannia Aachen"
Veröffentlicht: Montag, 06.01.2025 14:59

Das Aachener Arbeitsgericht hat am Montag (6.1.25) sein Urteil zum Prozess zwischen Alemannia Aachen und dessen Ex-Sportdirektor und Ex-Trainer Helge Hohl (Foto oben) veröffentlicht.
Demnach hat Hohl bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs des Clubs in die 3. Liga trotz seiner zwischenzeitlichen Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien.
Nach dem Aufstieg in die 3. Liga habe er als Kläger allerdings keinen Anspruch mehr darauf, weil er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe. Hohl besitzt nur eine "Trainer-A"-Lizenz, für die 3. Liga benötigt man eine „Pro Lizenz“.
Gegen das Urteil ist noch eine Berufung möglich beim Landesarbeitsgericht Köln.
Zu seiner Entscheidung teilt das Aachener Arbeitsgericht mit:
"Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Profifußballtrainers und Kündigung wegen fehlender Lizenz für eine nächst höhere Liga
In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2024 - 8 Ca 3230/23 - hat die 8. Kammer entschieden, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, dies jedoch im konkreten Fall an dem Schriftformerfordernis scheiterte. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächst höhere Liga war hingegen gerechtfertigt.
Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 01.01.2023 geltenden zunächst bis zum 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.
Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei.
Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal.
Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.
Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentrale, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Aus-tausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.
Die Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tä-tigkeit durch den Kläger erfolgte.
Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforder-lichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers.
Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen An-spruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.
Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden."