
Die Frau, die letzte Woche am Aachener Verwaltungsgericht gegen den Widerruf ihres "Kleinen Waffenscheins" geklagt hat, bekommt den Waffenschein nicht zurück.
Nach Ansicht des Gerichts besitzt sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden bzw. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen werde oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt würden.
Die Frau soll aus dem Fenster ihres Wohnhauses in die Luft geschossen haben, weil sie sich über Leute geärgert habe, die ihren Privatparkplatz blockieren. Später hat sie ausgesagt, sie habe nur geschossen, um die Waffe zu testen.
Das Gericht teilt mit, dass sie die Waffe als „Ventil“ nutze und sie abfeuere, wenn sie sich über Dinge ärgere (wie eben die ständige Blockade ihres Privatparkplatzes), daher sei sie unzuverlässig. Der Vorfall dokumentiere, dass sie leichtfertig und unsachgemäß mit der Waffe umgegangen sei.
Ihre spätere Behauptung, die Polizeibeamten hätten sie einerseits missverstanden und andererseits habe es sich aufgrund einer Stresssituation im Übrigen um eine überzogene Reaktion gehandelt, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Außerdem hat sie ihre Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, sondern sie nach der Benutzung am 19. März 2023 offen auf einer Kommode im Schlafzimmer liegen lassen. Der Einwand der Klägerin, es habe sich nur um einen kurzen Zeitraum im Anschluss an die Verwendung der Waffe gehandelt, verfange nicht. Ein Waffenbesitzer ist verpflichtet, seine Waffen und Munition unmittelbar nach der Benutzung wieder vorschriftsgemäß zu verbringen.
- Gegen das Urteil ist noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.