
Urteil: "Like"-Verhalten zeigt charakterliche Eignung
Wer in sozialen Netzwerken bestimmte Posts liket, kann charakterlich nicht geeignet sein für den Beruf des Bundespolizisten.
Das hat jetzt das Aachener Verwaltungsgericht entschieden (Beschluss vom 26. August 2021 (1 L 480/21)) und damit der Bundespolizei Recht gegeben, die die Einstellung eines Bewerbers wieder zurückgenommen hat.
Der Kläger hat eine Karikatur geliket, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt.
Nach Ansicht der Richter ist der Beruf des Polizeimeisters im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt. Durch das Liken eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Veröffentlicht: Freitag, 27.08.2021 10:40