Urteil: Kündigung des Polizeischülers war rechtens

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Das Aachener Verwaltungsgericht hat die Kündigung eines Polizeischülers wegen frauenfeindlicher und rassistischer Sprüche als rechtmäßig bestätigt.

Der Kommissaranwärter durfte demnach aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung entlassen werden.

Das Aachener Polizeipräsidium Aachen hatte ihm gleichzeitig die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes untersagt. Denn der Kläger sei nach überstimmenden Aussagen von Dozenten und Kommilitonen während des Studiums an der Hochschule der Polizei durch herablassendes Verhalten gegenüber Frauen und rassistische Äußerungen aufgefallen.

Er habe unter anderem über zwei Kolleginnen als „feministische Fotzen“ gesprochen und außerdem im Unterricht Begriffe wie „Scheiß-Ausländer“ oder „Kanake“ benutzt.

Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt:

Die Bewertung des Polizeipräsidiums, dem Kläger fehle es an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst, bleibt im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der gesicherten Erkenntnislage fest, dass sich der Kläger frauenfeindlich verhalten hat. Zudem ist die durch den Kläger gezeigte ausländerfeindliche Haltung ebenfalls ein die Entlassung rechtfertigender charakterlicher Mangel. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Der Dienstherr darf und muss von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich weder frauenverachtend noch fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren Leumundszeugen aufbot, half ihm mit Blick auf die übereinstimmenden Berichte seines dienstlichen Umfeldes nicht weiter.

Der Kläger kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster. (Aktenzeichen: 1 K 796/22)