Urteil: Kein höheres Lehrergehalt durch Cocktailkurse
Veröffentlicht: Montag, 03.02.2025 14:15

Das Halten von Cocktailkursen führt nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschullehrers.
Das hat das Aachener Verwaltungsgericht jetzt entschieden.
Der Kläger, der an einer Schule hier in der StädteRegion unterrichtet, hat unter Hinweis auf solche Vordienstzeiten gefordert, dass ihm mehr Geld zustehe.
Nach Ansicht des Gerichts ist das Halten von Cocktailkursen aber weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar.
Eine Tätigkeit ist zwar allgemein förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d.h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird, teilt das Gericht mit. Ausgehend davon könne die Tätigkeit als Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet - auch wenn diese Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt wurde - aber nicht als förderlich angesehen werden.
Der Kläger hat im Rahmen seiner Cocktailschule insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern deren Angebot zielte primär auf die Schulung von Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe ab. Die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses seien außerdem nicht vergleichbar mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10.
Gegen das Urteil ist Berufung möglich beim Oberverwaltungsgericht Münster.
(Aktenzeichen: 1 K 2377/23)