Urteil: Besetztes Kloster muss vorerst nicht geräumt werden
Veröffentlicht: Dienstag, 31.10.2023 15:05

Das Aachener Verwaltungsgericht hat am Dienstagnachmittag sein Urteil zum jüngsten Prozess in Sachen besetztes Karmelitinnenkloster am Aachener Lousberg veröffentlicht.
Demnach muss die Stadt Aachen das Kloster vorerst nicht räumen. Allerdings muss sie neu über ein Einschreiten des Ordnungsamts entscheiden, das der Kläger, ein mittlerweile insolventes Immobilienunternehmen, gefordert hat.
Der Umstand, dass eine Räumungsklage vor den Zivilgerichten derzeit nicht durchgeführt werden kann, beruhe allein darauf, dass die Identitäten der Besetzer bislang überwiegend nicht festgestellt wurden, heißt es vom Gericht. Dafür wäre es aber beispielsweise ausreichend, wenn das Ordnungsamt die Personalien ermittelt und sie der Eigentümerin mitteilt. Welche Maßnahme die Stadt konkret ergreift, stehe in ihrem Ermessen.
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Kläger über ein überzeugendes Konzept verfügen muss, wie im Anschluss an eine entsprechende Identitätsfeststellung der Zutritt weiterer Personen zur Immobilie verhindert werden kann und wie zeitnah ein zivilrechtlicher Räumungstitel sowohl erlangt als auch vollstreckt bzw. vollzogen und schließlich eine erneute Besetzung verhindert werden kann.
Denn wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass ein Einschreiten der Stadt wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers letztlich keinen nachhaltigen Erfolg hätte, besteht kein Anspruch auf ein Eingreifen durch die Stadt als Ordnungsbehörde.
Die Beurteilung der Eignung eines entsprechenden Konzepts obliegt der Stadt Aachen.
Eine vorrangige Zuständigkeit der Polizei ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen nicht gegeben, weil es sich um eine Aufgabe handelt, die vom Gesetzgeber den Ordnungsbehörden zugedacht ist. Sofern die Ordnungsbehörde nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen sollte, müsste sie sich der Amtshilfe durch die Polizei bedienen.
Das Kloster ist seit August 2021 besetzt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
(Aktenzeichen: 6 K 58/23)