Über 2.300 Klagen gegen rückwirkende Grundsteuer B
Veröffentlicht: Freitag, 06.12.2024 12:50

Die Stadt Würselen rechnet damit, dass das Aachener Verwaltungsgericht im kommenden Jahr über die Widersprüche gegen die rückwirkend von der Stadt erhobene Grundsteuer B entscheidet.
Dagegen sind insgesamt über 2.300 Widersprüche eingegangen, sieben Klageverfahren sind inzwischen beim Verwaltungsgericht Aachen anhängig, die als Musterverfahren dienen sollen.
Im Juni hatte der Würselner Stadtrat eine Hebesatzsatzung für das Jahr 2024 beschlossen, die Grundsteuer B wurde demzufolge auf 850 v.H. angehoben. Der Beschluss war Teil des freiwilligen Konsolidierungs- und Zukunftskonzepts der Stadt, das die Finanzlage bis zum Jahr 2034 betrachtet. Rund 13.500 Steuerbescheide wurden daraufhin verschickt, die die Grundsteuer 2024 rückwirkend erhöhen.
Im September sind beim "Dialogforum Haushalt und Steuern" schonmal viele Bürgerfragen geklärt und Missverständnisse ausgeräumt worden, heißt es. Auch das Angebot der Bürgersprechstunde mit Bürgermeister Roger Nießen und Stadtkämmerer Alexander Kaiser hätten einige genutzt.
Dabei sei vor allem klar geworden, dass ein Vergleich mit anderen Städten nicht realistisch ist. Gründe dafür seien neben Lage und Größe vor allem unterschiedliche Strukturen und Aufgaben und nicht zuletzt der entscheidende Verteilungsschlüssel bei den Schlüsselzuweisungen des Landes.
Die Stadt hat aufgrund der enorm hohen Anzahl einen Großteil der Widersprüche ruhend gestellt, nur ausgesuchte Widersprüche wurden bearbeitet und mit einem Widerspruchsbescheid versehen. So wurden die betroffenen Widerspruchsführer in die Lage versetzt, vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage zu erheben.
Das Ergebnis der Musterverfahren wirkt sich im Falle eines Klageerfolges bzw. Misserfolges auf alle ruhend gestellten Fälle aus, sofern die Widersprüche zulässig erhoben wurden. Auf diese Weise können unnötige Verfahrenskosten für die Stadt vermieden werden. Im Umkehrschluss haben Widerspruchsführer den Vorteil, im Klageverfahren kein Kostenrisiko tragen zu müssen.
Der Widerspruch entfalte aber keine aufschiebende Wirkung, so dass die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer nicht ausgesetzt werde, betont die Stadt.