
Polizeieinsätze wegen Amok-Drohungen
Das Aachener Verwaltungsgericht hat am Montagvormittag die Klage eines 24-jährigen Mannes abgewiesen, der die Kosten für Polizeieinsätze nicht hat bezahlen wollen.
Im Jahr 2013 soll er solche Einsätze verursacht haben, weil er mehrere Amokläufe an Schulen im Kreis Heinsberg angedroht habe. Jetzt hat der Angeklagte sein Geständnis widerrufen und bestritten, die Droh-Mails geschrieben zu haben.
Die Richter haben dem Mann heute aber nicht geglaubt, er muss die 40.000 Euro bezahlen.
Zum Hintergrund:
Der Angeklagte ist schon 2014 in einem Strafverfahren unter anderem wegen dieser Drohungen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Die Richter sind davon überzeugt, dass das damalige Geständnis richtig war. Es passe zu sehr ins Ermittlungsergebnis der Polizei - und auch die Persönlichkeitsstruktur des Mannes spreche dafür.
Der Kläger hat demnach am 14. Mai 2013 per Mail bei der Polizei einen Amoklauf an der Realschule Heinsberg angekündigt. Am 18. Mai soll er bei der Realschule selbst ein Massaker an Schülern und Lehrern für den 22. Mai angekündigt haben. Am 17. Mai hat laut einer Drohung bei einem Sommerfest am Horster See in Heinsberg eine Splitterbombe explodieren sollen. Und in zwei weiteren Mails soll er mit einem Amoklauf an der Städtischen Hauptschule in Hückelhoven gedroht haben.
Zur Begründung hat der Richter in der Verhandlung ausgeführt: Das Gebührengesetz NRW sehe eine Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro vor, wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage komme. Das sei hier der Fall. (...) Seine Aussage fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren, das Geständnis sei falsch gewesen, sei eine Schutzbehauptung. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im Jahr 2013 den Versand sämtlicher Mails zugegeben habe, weil er der Täter gewesen und auf Grund des Ermittlungsstandes davon habe ausgehen müssen, dass ihm die Taten hätten nachgewiesen werden können; durch eine Geständnis habe er zumindest Strafmilderung erlangen können. Der Kläger habe auch ein Motiv für die Taten gehabt. So habe es 2010 eine Hausdurchsuchung der Polizei bei ihm gegeben, als ihn jemand an seiner Schule eines möglichen Amoklaufs bezichtigt habe. Der Kläger habe eine Entschuldigung der Polizei für die aus seiner Sicht unberechtigte Durchsuchung bei ihm Zuhause erwartet, diese aber nie bekommen. Außerdem habe die Polizei zu verantworten, dass er nicht in den Schießverein Lieck aufgenommen worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Ablehnung sei es zu den Mails zu einem geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zu diesem Schießverein gekommen.
Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Veröffentlicht: Montag, 20.01.2020 10:12