
Junge nach Unfall leicht verletzt
In Aachen ist Montagmittag bei einem Unfall auf der Jülicher Straße ein 12-jähriger Junge leicht verletzt worden. Eine 36-jährige Autofahrerin konnte nach eigenen Angaben nicht mehr rechtzeitig bremsen, als das Kind an der Kreuzung Jülicher Straße Ecke Heinrichsallee plötzlich hinter einem Bus auftauchte. Die Frau hat den Rettungsdienst gerufen und erste Hilfe geleistet. Der Junge wurde mit Schürfwunden in ein Krankenhaus gebracht. Die Aachener Polizei weist daraufhin, dass Unfallbeteiligte die Pflicht haben vor Ort zu bleiben, bis die Polizei eintrifft. Hintergrund ist, dass die Frau den Unfallort verlassen hatte um ihr Auto zu parken und die Fahrbahn für den Verkehr wieder freizumachen.
Die Aachener Polizei gibt Ratschläge wie man sich nach einem Unfall am besten verhalten sollte:
Viele Verkehrsteilnehmer sind, wie auch die Frau im hier beschwiebenen Fall, verunsichert, wie sie sich nach einem Unfall verhalten sollen bzw. müssen. Wir möchten etwas Aufklärung betreiben. Grundsätzlich gilt die Reihenfolge: Unfallstelle absichern. Sich vergewissern, ob Unfallbeteiligte verletzt wurden. Falls nötig, den Rettungsdienst und die Polizei verständigen.
Die Verpflichtung Hilfe zu leisten gilt nicht nur für Unfallbeteiligte, sondern auch für Unbeteiligte, die sich der Notsituation bewusst sind. Wer keine erste Hilfe leistet, macht sich ggf. wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Haben Sie keine Angst etwas falsch zu machen. Jede Hilfe, sei sie noch so gering, kann im Zweifel Leben retten.
Jeder Unfallbeteiligte hat grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht. Das heißt, er muss am Unfallort bleiben, bis die erforderlichen Daten zu seiner Person und der Art der Beteiligung erfasst sind. Und zwar unabhängig von der Frage, wer am Unfall Schuld hatte. Wer sich entfernt, ohne diese Angaben gegenüber einem Berechtigten gemacht zu haben, muss sich womöglich wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verantworten.
Bei Unfällen mit Verletzten gilt weiter: Versetzen Sie ihr Fahrzeug nur, wenn es eine Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer darstellen würde. Warten Sie ansonsten das Eintreffen der Polizei ab. Um eine aussagekräftige Beweisaufnahme durchführen zu können, ist die Endposition der beteiligten Fahrzeuge von großer Bedeutung. Gerade bei leichten Unfällen unter Beteiligung von Kindern, erleben wir nicht selten die Situation, dass der andere Beteiligte nach Fragen wie "Du bist doch nicht verletzt oder?" und "Ist doch nichts passiert oder?" die Unfallstelle verlässt. Doch gerade Kinder können unter Schock stehen und keine verlässliche Einschätzung zu ihrem Verletzungsgrad abgeben.
Rufen Sie bei Unfällen mit stets den Rettungsdienst und die Polizei. Nach dem ersten Schock stellt sich oftmals heraus, dass der vermeintlich glimpfliche Unfall doch Schmerzen verursacht und eine medizinische Behandlung notwendig macht. Rechtlich ist im Zweifel, gerade bei Kindern, von einem Unfall auszugehen. Mit allen oben genannten Rechten und Pflichten. Bei sog. Bagatellunfällen ohne Verletze - der Auffahrunfall mit geringem Blechschaden, die eingedrückte Stoßstange beim Einparken usw. - sieht die Straßenverkehrsordnung jedoch das zügige Freimachen der Unfallstelle vor, um den Verkehrsfluss nicht unnötig zu behindern. Andernfalls droht hier sogar ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.
Veröffentlicht: Dienstag, 07.07.2020 12:56