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Fristablauf für Ungeimpfte im Pflegebereich
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Fristablauf für Ungeimpfte im Pflegebereich

Aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht müssen die Beschäftigten in vielen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bis zum 15. März ihren Impfstatus beim Arbeitgeber nachweisen. Wenn den Einrichtungen ein Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder sie Zweifel an dessen Richtigkeit oder Echtheit haben, müssen sie bis spätestens 31. März das Gesundheitsamt informieren. Das hat die StädteRegion Aachen mitgeteilt. Demnach hat das Gesundheitsamt den gesetzlichen Auftrag bei Verstößen gegen die Impfpflicht Betretungs- und Tätigkeitsverbote auszusprechen.

Die Verstöße sollen online über ein Meldeportal gemeldet werden.

Hier stehen auch die Kontaktdaten vom Team "Impfpflicht" der StädteRegion für weitere Fragen.

Veröffentlicht: Freitag, 11.03.2022 06:43

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