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Coronavirus - die Fallzahlen am Mittwoch, 05. Mai 2021
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Coronavirus - die Fallzahlen am Mittwoch, 05. Mai 2021

Veröffentlicht: Mittwoch, 05.05.2021 09:43

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In der Städteregion Aachen sinkt die Inzidenz auf jetzt 145.

Die Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen melden am Mittwoch 149 (+96) neue Coronavirus-Fälle. Aktuell infiziert sind 1745 (-98) Menschen.

Die Zahl der gemeldeten Todesfälle ist um drei gestiegen auf 541. Eine Frauen im Alter von 69 Jahren sowie zwei Männer im Alter von 77 und 79 Jahren sind gestorben.

Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 24.385 (+149)


Angesichts der sinkenden Inzidenzwerte ist zu erwarten, dass die Schulen am kommenden Montag wieder zum Wechselunterricht zurückkehren. Für die Kitas würde das eine Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb bedeuten, heißt es von den Krisenstäben hier. Außerdem führt das Land NRW ab Montag landesweit in Grund- und Förderschulen „Lolli“-PCR-Tests ein. Die Krisenstäbe fordern, die auch für Kitas einzusetzen. Sie seien besser mit den Abläufen vereinbar und lieferten innerhalb einer Viertelstunde das Ergebnis.


Die aktiven Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:

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Coronavirus - die Fallzahlen am Mittwoch, 05. Mai 2021
© Städteregion Aachen
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Weitere Infos der Krisenstäbe:

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Land kehrt zu den ursprünglichen RKI-Inzidenzahlen zurück – Krisenstäbe sind fassungslos.

Da in der Regel an den Folgetagen noch Fälle mit einem Meldedatum von einem der Vortage nachübermittelt werden, erhöht sich die Sieben-Tage-Inzidenz bei rückwirkender Betrachtung. Deshalb hat das RKI in der vergangenen Woche erstmals eine Liste mit nachträglich aktualisierten Werten zu den kommunalen Sieben-Tage-Inzidenzen veröffentlicht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte daraufhin seine Feststellungen auf Basis dieser korrigierten Liste getroffen.

 

Heute (05. Mai 2021) hat das RKI mitgeteilt und auf seiner Internetseite veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html ), dass die Werte ohne die Nachmeldungen die nach § 28b Infektionsschutzgesetz maßgeblichen Werte sind.

 

Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung kehrt deshalb das Land NRW auch wieder zu den Daten ohne die Nachmeldungen zurück. Die Zugrundelegung der „eingefrorenen“ Werte soll sicherstellen, dass die Werte keinen Schwankungen unterliegen und sich die Menschen auf das In- bzw. Außerkrafttreten von Maßnahmen mit einem zeitlichen Vorlauf einstellen können.

 

Fazit: Die vom RKI veröffentlichten zugrunde zu legenden Inzidenzwerte sind ab einschließlich dem 04. Mai 2021 die „eingefrorenen“ Werte, also ohne Aktualisierung von nachgemeldeten Fällen. Die Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen hatten sich für die korrigierten Werte stark gemacht, da diese die Situation vor Ort noch präziser beschreiben. Die „Rolle rückwärts“ stößt hier auf Unverständnis.

 

Angesichts der nunmehr geltenden Inzidenzwerte ist bei weiterhin fallenden Zahlen zu erwarten, dass die Schulen am kommenden Montag (10. Mai) wieder zum Wechselunterricht zurückkehren. Für die Kindertagesbetreuung würde das eine Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb (Betreuung aller Kinder, Gruppentrennung und Reduzierung der Betreuungszeit um 10 Stunden/ Woche) bedeuten.

 

 

PCR-Pooltests „Lollitests“ in Schulen und KiTas

Das Land NRW führt ab dem 10. Mai landesweit in den Grund- und Förderschulen „Lolli“-PCR-Tests ein. Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen haben dies zum Anlass genommen, die „Lollitests“ auch für Kitas zu diskutieren.

Derzeit bietet das Land NRW den Kindern und Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflege zweimal wöchentlich einen Schnelltest (Selbsttest) an. Das verantwortliche Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration ist nach eigenen Angaben intensiv damit befasst, zeitnah kindgerechtere Testmöglichkeiten anzubieten. Dies werden voraussichtlich „Lolli“-Antigentests sein, die unmittelbar ein Ergebnis anzeigen und nicht, wie die „Lolli“-PCR-Tests, im Labor ausgewertet werden müssen. Die Krisenstäbe bleiben diesbezüglich in Abstimmung mit dem Ministerium. „Lolli“-Antigentests sind aus Sicht der Krisenstäbe wegen der leichten Anwendung, der sofortigen Ergebnisanzeige und der jederzeitigen Einsatzmöglichkeit den Lolli-PCR-Tests vorzuziehen. Zudem wären sie besser mit den Abläufen in Kita und Kindertagespflege vereinbar. Sie liefern innerhalb einer Viertelstunde das Ergebnis und erfordern keine aufwändige und zeitlich eng getaktete Labor- und Transportlogistik.

 

 

Bundesweite Regelungen des Infektionsschutzgesetzes

Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 23. April 2021 richten sich die Coronaschutzmaßnahmen ausschließlich nach den Inzidenzzahlen des RKI. Diese im Zuge der „Bundes-Notbremse“ relevanten Statistik ist nachzulesen unter: www.rki.de/covid-19-inzidenzen

Das IfSG unterscheidet im Wesentlichen zwischen drei Grenzwerten. Zum einen greifen Regelungen bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, zum zweiten ist der Inzidenzwert von 150 für Angebote des Einzelhandels („click & meet“) maßgeblich und zum dritten der Inzidenzwert von 165 für die Bereiche Kindertagesbetreuung und Schule relevant.

 

Verschärfte Regelungen gelten weiterhin

Seit dem 29. April sind die Angebote des „click & meet“ in den nicht privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig. Es sind nur noch die Öffnung der privilegierten Ladengeschäfte mit Angeboten für den täglichen Bedarf (z.B. Supermärkte, Drogerien, Tankstellen….) sowie „click & collect“ möglich. Auch Präsenzunterricht und die Kindertagesbetreuung vor Ort sind derzeit nicht erlaubt. Vom Verbot des Präsenzunterrichts sind Abschlussklassen und Förderschulen ausgenommen. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.

 

Die Regelungen zur Notbetreuung in den Kitas ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung. Darin heißt es, dass nur Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder „nicht auf andere Weise sicherstellen können“, ihre Kinder in die Betreuung geben dürfen.

Dafür ist jetzt eine schriftliche Erklärung nötig. Zudem muss der wöchentliche Bedarf vorher angemeldet werden. Außerdem ist die Notbetreuung offen für Kinder, deren Schutz sonst gefährdet ist. Des Weiteren für „besondere Härtefälle" in Absprache mit dem Jugendamt. Auch die Kitas selbst haben die Möglichkeit, auf „bestimmte Familien" zuzugehen.

 

Voraussetzungen für die Aufhebung der verschärften Reglungen

Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz ab dem Tag nach dem Eintreten (also frühestens ab dem 30. April) an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert unterschreitet, so treten nach dem IfSG erst an dem übernächsten Tag (Tag 7) die Maßnahmen außer Kraft.

Für Schulen gilt eine Sonderregelung: Sie kehren immer erst am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Wechselunterricht zurück.

 

 

Gleichstellung von vollständig Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf den vom Bund vorgelegten Entwurf der Verordnung zu den Rechten von vollständig Geimpften und Genesenen, die Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus des Landes angepasst.

Ab dem 3. Mai werden vollständig Geimpfte und Genese den negativ Getesteten überall da gleichstellt, wo in der „Bundesnotbremse“ sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Angeboten erlauben. Demnach ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung den Nachweis eines negativen Testergebnisses - beispielsweise bei dem so genannten „click & meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen.

 

Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen.

 

Von geimpften und genesenen Menschen geht nach Überzeugung des Landes keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen. Deshalb werden Grundrechtseingriffe für diese Personengruppen insoweit zurückgenommen. Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:

•          den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (in der Regel sind dazu zwei Impfungen erforderlich),

•          den Nachweis eines positiven Testergebnisses*, das auf einer Labordiagnostik (PCR o.ä.) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder  

•          den Nachweis eines positiven Testergebnisses* in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

 

* Das Gesundheitsamt der StädteRegion wird jetzt alle Menschen per Post anschreiben, die jemals mittels PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Mit den Briefen ist frühestens in der kommenden Woche zu rechnen. Ab sofort müssen positiv Getestete ihr Testergebnis (schriftlich oder digital) als Nachweis der Infektion aufbewahren! Hierüber wird es dann keine nachträgliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes mehr geben.

 

 

Impfungen

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat in einem aktuellen Impferlass Regelungen zur Ausgestaltung der fortlaufenden Impforganisation festgelegt. Seit dem 30. April 2021 können chronisch Erkrankte der Priorität 2 auch über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen einen Impftermin buchen. Alternativ können sie sich bei den Hausärzten impfen lassen.

Die Terminbuchung erfolgt online unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die (0800) 116 117 01. Eine Impfung ohne gültigen Termin ist nicht möglich, da die Zahl der Impfdosen auf die Zahl der Anmeldungen abgestimmt ist.

 

Der Nachweis einer Vorerkrankung erfolgt über eine formlose Bescheinigung des Arztes, die zum Impftermin mitzubringen ist. Dabei wird die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe nach Coronavirus-Impfverordnung bescheinigt – diese Fälle bedürfen keiner konkreten Diagnose.

 

Impftermine für Berufsgruppen, Vorerkrankte und Kontaktpersonen

Folgende Personengruppen können einen Termin über das Buchungssystem der StädteRegion Aachen vereinbaren:

•         Berechtigte Berufsgruppen nach § 3 Impfverordnung des Bundes über www.staedteregion-aachen.de/impftermin

•         Menschen mit Vorerkrankungen nach der Corona-Impfverordnung des Bundes sowie

•         Kontaktpersonen von Schwangeren sowie von pflegebedürftigen  über 70-Jährigen, die nicht in einer Einrichtung leben sowie

•          Pflegebedürftigen mit einer der o.g. Vorerkrankungen über www.staedteregion-aachen.de/impftermin-vorerkrankte Die Pflegebedürftigkeit ist dabei ausschließlich durch das Vorhandensein eines Pflegegrades definiert. 

 

Bitte beachten: Die Anzahl der freigeschalteten Termine hängt immer von der Menge des angekündigten Impfstoffs ab. Sobald neuer Impfstoff angekündigt wird, werden neue Termine freigeschaltet! Menschen mit Vorerkrankungen, die in der Impfverordnung des Bundes ausdrücklich genannt werden, sollen perspektivisch in den Hausarztpraxen geimpft werden.

 

Bei der Verteilung von Restdosen sollen Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren vorrangig berücksichtigt werden. Bevorzugt zu berücksichtigen sind auch Personen, die bei der Feuerwehr, der Polizei oder an weiterführenden Schulen tätig sind. Lehrer*innen von weiterführenden Schulen dürfen noch keine Termine über die Seite der StädteRegion vereinbaren. Die Impfung dieser Berufsgruppe erfolgt ausschließlich über die Warteliste für Restdosen am Ende des Tages. Das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen hat die Schulleitungen angeschrieben und über das weitere Vorgehen informiert.

 

 

Zweitimpfungen

Personen unter 60 Jahren, die bereits eine Erstimpfung mit AstraZeneca erhalten haben, können entsprechend der am 1. April 2021 aktualisierten Stellungnahme der Ständigen Impfkommission 12 Wochen nach der Erstimpfung eine Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech oder Moderna) erhalten. Die Betroffenen im Alter von 18 bis 59 Jahren haben auf eigenen Wunsch aber auch die Möglichkeit, sich erneut mit dem zuvor bereits verimpften Vakzin des Herstellers Astrazeneca zweitimpfen zu lassen.

 

 

Informationen zur Corona-Schutzimpfung

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein Bürgertelefon zur Corona-Schutzimpfung eingerichtet. Zu erreichen ist die Hotline des Landes unter der Rufnummer 0211/9119-1001, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr, samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr. Unter www.corona-schutzimpfung.de ist zudem ein breites Informationsangebot zu den bundeseinheitlichen Informationen abrufbar.

 

 

Bürgertests

Alle Menschen in Deutschland haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest.

Die Bürgertestung ist an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch für Grenzgänger unabhängig vom Wohnsitz.

Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 290 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 90 klassifizierte Teststellen und zudem noch rund 200 Arztpraxen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt. Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest. Eine kartografische Übersicht findet man zudem unter https://testen-in-aachen.de/.

Bürgertests dürfen nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Bei einem positiven Testergebnis soll unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige.

 

 

Richtiges Verhalten bei positiven Selbsttests

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW regelt unter anderem, wie sich Personen verhalten müssen, deren Corona-Selbsttest ein positives Ergebnis anzeigt. In diesem Fall sind die Personen verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, einem PCR-Test als Kontrolltest zu unterziehen.

Diese Personen müssen die Teststelle vorab über das positive Selbsttestergebnis informieren. Im Zeitraum bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann die gültigen Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.

 

 

Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ)

Die Termine für PCR-Testungen im GAZ werden nur online unter der Adresse: www.staedteregion-aachen.de/gaz vergeben. Bei der Online-Terminvergabe muss man Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst. Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt unmittelbar angesprochen und zu einem festen Termin eingeladen. Im GAZ werden auch Bürgertests durchgeführt. Auch hierfür ist ein Termin erforderlich.

 

 

Bürgertelefon von Stadt und StädteRegion Aachen

Für Bürgerinnen und Bürger von Stadt und StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 8 Uhr bis 16 Uhr zu erreichen.

 

 

Infos zu aktuellen Entwicklungen

Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Bundes- und Landesregierung. Die Seiten des Bundesgesundheitsministeriums (www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus), der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen. Eine Übersicht der Corona-Maßnahmen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien findet man unter: https://euregio-mr.info/de/. Nachzulesen sind wichtige Entwicklungen auf: www.staedteregion-aachen.de/corona.

 

 

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