
Corona-Virus - Die Fallzahlen am Montag, 17. Januar 2022
Veröffentlicht: Montag, 17.01.2022 10:18
Die Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen melden am Montag 1.418 Corona-Fälle mehr als noch am Freitag. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 673. In den vergangenen Tagen sind eine 67-jährige Frau und ein 74-jähriger Mann verstorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Das Robert Koch-Institut weist heute für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 588 aus.
Weitere Infos der Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen
Ab sofort gelten neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) angepasst. Die Verordnung besagt, wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Die Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten automatisch auch für Isolierungs- und Quarantäneanordnungen, die bereits ergangen sind und noch andere Fristen und Regelungen vorsehen.
Die nun veröffentlichten Änderungen beinhalten insbesondere folgende Regelungen:
1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Zudem muss dieser Nachweis per Email an das Gesundheitsamt geschickt werden: freitestung@staedteregion-aachen.de
Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich anordnet. Ansonsten wird von den Kontaktpersonen ein verantwortungsvolles Verhalten erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).
Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat. Demnach müssen folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:
1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Geboosterte): Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).
2. Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
3. Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
4. Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.
Coronaschutzverordnung
In NRW gelten Maßnahmen, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung bis zum 07. Februar 2022 und ist im Detail nachzulesen unter: www.land.nrw/corona
Impfungen für Jugendliche und Erwachsene
Eine Impfung ist grundsätzlich in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Über das Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein findet man einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe: https://coronaimpfung.nrw/impfzentren/impfregister.
Außerdem kann man sich an zahlreichen Impfstellen vor Ort impfen lassen. Eine aktuelle Auflistung der rund 30 Impfstellen mit Öffnungszeiten findet man hier: www.staedteregion-aachen.de/impfstellen
In den Impfstellen werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen („Booster“) angeboten. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar. Die Stiko empfiehlt allen Personen über 12 Jahre eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur Grundimmunisierung. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis nun auch im Abstand von mindestens drei Monaten zur Infektion erhalten.
Impfungen für Kinder von fünf bis elf Jahren
Kinder zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1) oder in den Praxen der Kinderärzt*innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung.
Da abends aufgrund von vereinzelt nicht wahrgenommenen Impfterminen häufig Kinderimpfstoff übrigbleibt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste für die Kinderimpfung setzen zu lassen. Bedingung ist, dass man abends gut erreichbar ist und binnen rund 30 Minuten am Impfzentrum in den Aachen Arkaden sein kann. Eine Mail an die Adresse: kinderimpfung@staedteregion-aachen.de ist ausreichend, um auf die Liste gesetzt zu werden. Bitte denken Sie daran, Ihre Handynummer anzugeben! Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt*innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen und die Terminbuchung findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung.
Kommunales Abstrichzentrum (KAZ)
Das KAZ am Bahnhof Rothe Erde bietet nur noch PCR-Testungen nach positivem POC-Test, für Kontaktpersonen und vor Gesundheitsmaßnahmen an. Ohne Termin können PCR-Testungen weiterhin in den „KAZ-Containern“ (Beverstraße/EckeTrierer Straße und Adalbertsteinweg) gemacht werden. Das KAZ im Untergeschoss der Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1) bietet nur PCR-Testungen nach vorheriger Terminvereinbarung an. PCR-Tests, die zum Beispiel zum Antritt einer Urlaubsreise gebraucht werden, sind im KAZ nicht möglich. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind unter www.staedteregion-aachen.de/kaz zu finden.