Anzeige
Corona-Virus - die Fallzahlen am Mittwoch, 22. Dezember 2021
© SYMBOLBILD | wladimir1804 - stock.adobe.com
Teilen: mail

Corona-Virus - die Fallzahlen am Mittwoch, 22. Dezember 2021

Veröffentlicht: Mittwoch, 22.12.2021 10:37

Anzeige

Die Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen melden am Mittwoch 239 (-177) Corona-Neuinfektionen seit Montag. Damit ist die Zahl der seit Ende Februar 2020 nachgewiesenen Fälle auf 41.790 gestiegen. Aktuell sind hier bei uns 2.220 Menschen infiziert.

Die Inzidenz ist von 198 gesunken auf jetzt 164. Im Land NRW liegt der Wert bei 221.

Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 654. In den vergangenen Tagen sind drei Männer im Alter von 80, 83 und 92 Jahren gestorben, die zuvor positiv auf das Corona-Virus getestet wurden.

Die Fälle verteilen sich wie folgt:


Anzeige
Corona-Virus - die Fallzahlen am Mittwoch, 22. Dezember 2021
© StädteRegion Aachen
Anzeige

Weitere Infos der Krisenstäbe

Anzeige

Leitindikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens

Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird auf eine umfassende Berücksichtigung der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der bekannten Sieben-Tage-Inzidenz, der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten. Die aktuellen Werte der Leitindikatoren findet man unter: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html

 

Coronaschutzverordnung

Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung erneut angepasst und verlängert. Mit der Änderung der Verordnung werden einige Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die anstehenden Feiertage vorgenommen. Darüber hinaus bleiben die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von Bedeutung. Einige Neuerungen:

Verbot von Tanzveranstaltungen

Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vergleichbare öffentliche und private Veranstaltungen ausgeweitet, bei denen das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist. 

Feuerwerksverbot

Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen, die von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen bestimmt werden müssen.

Tests für Schülerinnen und Schüler

In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26. Dezember als getestet. Aufgrund der dann anschließenden Weihnachtsferien gelten – wie bereits in den Herbstferien – Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 12. Januar 2022 und ist nachzulesen unter: www.land.nrw/corona

Quarantäneverordnung

Die wichtigsten Regelungen der aktuellen Quarantäneverordnung sind nachzulesen unter: https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/oeffentlichkeitsarbeit-s-13/informationen-zur-quarantaene

 

Impfberechtigung

Derzeit gibt es in Deutschland eine erfreulich hohe Nachfrage nach „Corona-Impfungen“. Wer sich impfen lassen möchte, kann dafür einen Termin bei Ärzt*innen oder in einem der zahlreichen Impfzentren machen. Darüber hinaus bieten auch viele Betriebe Impfungen für ihre Mitarbeitenden an. Anspruch auf Impfungen haben laut Impfverordnung des Bundes grundsätzlich alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Außerdem diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder sich zu einer medizinischen Behandlung hier aufhalten. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik können im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe ebenfalls mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus versorgt werden.

Internationale Beschäftigte und Grenzgänger können impfberechtigt sein, wenn sie durch ihre Beschäftigung in Deutschland krankenversichert sind. Dies gilt unabhängig von der Meldeadresse und der Staatsangehörigkeit. Auch entsandte Arbeitnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die aufgrund einer A1-Bescheinigung nicht in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind, haben Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Generell impfberechtigt - unabhängig von der Krankenversicherung oder dem Wohnsitz - sind laut der Coronavirus-Impfverordnung zudem Menschen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel:

•            Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten

•            Medizinisches Personal

•            Polizei- und Ordnungskräfte

•            Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst

•            Beschäftigte in Grund-, Sonder- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen

STIKO ändert Empfehlung für die Booster-Impfung

Die Ständige Impfkommission ändert ihre Empfehlung zur COVID-19-Auffrischimpfung. Ab sofort kann die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen über 18 Jahre bereits ab dem vollendeten dritten Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis im Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion erhalten. Für unter 18-Jährige ist die Booster-Impfung aufgrund der fehlenden Zulassung nicht möglich.

 

Impfungen für Erwachsene

Eine Impfung ist grundsätzlich in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Über das Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein findet man einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe: https://coronaimpfung.nrw/impfzentren/impfregister.

Außerdem kann man sich an zahlreichen Impfstellen vor Ort impfen lassen. Eine aktuelle Auflistung mit Öffnungszeiten finden Sie hier:

www.staedteregion-aachen.de/impfstellen

Das Impfzentrum der StädteRegion in den Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1, 52078 Aachen) öffnet täglich von 8 bis 20 Uhr. An den Feiertagen (24., 25., 26., 31.12.2021 und 01.01.2022) bleibt das Impfzentrum geschlossen! In den Impfstellen werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen („Booster“) angeboten. Booster-Impfungen sind aufgrund der Zulassung des Impfstoffs jedoch erst ab 18 Jahren möglich. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar.

 

Impfungen für Kinder von fünf bis elf Jahren

Kinder zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1) oder in den Praxen der Kinderärzt*innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung.

Voraussichtlich stehen jedoch bis zum 06. Januar 2022 keine neuen Kinderimpftermine mehr zur Verfügung. Da abends aufgrund von vereinzelt nicht wahrgenommenen Impfterminen häufig Kinderimpfstoff übrig bleibt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste für die Kinderimpfung setzen zu lassen. Bedingung ist, dass man abends gut erreichbar ist und binnen rund 30 Minuten am Impfzentrum in den Aachen Arkaden sein kann. Eine kurze Mail an die Adresse: kinderimpfung@staedteregion-aachen.de ist ausreichend, um auf die Liste gesetzt zu werden. Bitte denken Sie daran, Ihre Handynummer anzugeben! Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt*innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung An den Feiertagen (24., 25., 26., 31.12.2021 und 01.01.2022) bleibt die Kinderimpfstelle geschlossen!

 

Coronatests

POC-Schnelltest (Bürgertest)

Jede asymptomatische Person hat mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Bürgertest in einer der über 130 öffentlichen Teststelle in der StädteRegion Aachen. Dieser Anspruch ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Ziel ist es, Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen. Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich bitte an einen Arzt wenden. Informationen zu Testzentren und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.staedteregion-aachen.de/schnelltest zu finden.

 

PCR-Test (Labortest)

PCR-Test nach positivem POC-Test

Allen Bürger*innen haben Anspruch auf eine PCR-Bestätigungstestung

nach einem positiven Antigen-Schnelltest. Dabei ist es unerheblich, ob der Test in einem Testzentrum gemacht wurde oder ob es sich um einen 

positiven Pooling-Test handelt. Auch nach einem positiven Selbsttest besteht ein Anspruch.

 

PCR-Test für Kontaktpersonen

Jede Person mit Kontakt zu einer coronainfizierten Person hat Anspruch auf einen PCR-Test. Dieser kann in einer Arztpraxis erfolgen oder - mit einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes - in einer beauftragten Teststelle. Personen mit einer roten Meldung der „Corona-Warn-App“ können sich ebenso an eine der beauftragten Teststelle wenden, wie diejenigen, die einen Nachweis von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus infizierten Person bekommen haben.


PCR-Test für Gesundheitsmaßnahmen

Bürger*innen, die für eine Gesundheitsmaßnahme (Reha-Klinik, geplanten Krankenhausaufenthalt) eine PCR-Testung benötigen, können diese in allen Testzentren vornehmen, die hierfür beauftragt sind.

 

In allen anderen Fällen gibt es keine Kostenübernahme für den PCR-Test. Inzwischen wurden rund 20 Teststellenbetreiber mit PCR Testungen beauftragt. Dies führt zu einer Entlastung der Ärzt*innen und des Kommunalen Abstrichzentrums (KAZ). Informationen zu den PCR-Testungen und eine aktuelle Liste der Anbieter sind unter www.staedteregion-aachen.de/pcr-tests zu finden.

 

Kommunales Abstrichzentrum (KAZ)

Das KAZ am Bahnhof Rothe Erde bietet nur noch PCR-Testungen nach positivem POC-Test, für Kontaktpersonen und vor Gesundheitsmaßnahmen an. Ohne Termin können PCR-Testungen weiterhin in den „KAZ-Containern“ (Beverstraße/EckeTrierer Straße und Adalbertsteinweg) gemacht werden. Das KAZ im Untergeschoss der Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1) bietet nur PCR-Testungen nach vorheriger Terminvereinbarung an. PCR-Tests, die zum Beispiel zum Antritt einer Urlaubsreise gebraucht werden, sind im KAZ nicht möglich. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind unter www.staedteregion-aachen.de/kaz zu finden.

 

Öffnungszeiten KAZ an den Feiertagen:

  • 24. Dezember (Heiligabend): 10:00 bis 13:45 Uhr
  • 25. Dezember: geschlossen
  • 26. Dezember: 10:00 bis 15:45 Uhr
  • 31. Dezember (Silvester): 10:00 bis 13:45 Uhr
  • 01. Januar: geschlossen
  • 02. Januar: 10:00 bis 15:45 Uhr
Anzeige
Anzeige
Anzeige