
Corona-Virus - die Fallzahlen am Freitag, 17. Dezember 2021
Veröffentlicht: Freitag, 17.12.2021 09:39
Seit Mittwoch haben sich in Stadt und StädteRegion 455 Menschen neu mit dem Corona-Virus angesteckt.
Insgesamt gibt es hier momentan 2.695 Infizierte. Seit Ende Februar 2020 sind somit insgesamt 41.135 nachgewiesen Infizierte gezählt worden.
Leider melden unsere Krisenstäbe am Freitag auch, dass weitere acht Covid19-Patienten gestorben sind - sieben Frauen im Alter von 83 bis 91 Jahren und ein Mann im Alter von 66 Jahren. Damit ist die Zahl der Todesfälle hier inzwischen auf 651 gestiegen.
Die Inzidenz für die StädteRegion ist seit Mittwoch leicht von 209 auf 201 gefallen, im Land NRW liegt sie bei 250, in ganz Deutschland bei 332.
Die Fälle der aktuell Infizierten verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Weitere Infos der Krisenstäbe in Stadt und StädteRegion Aachen:
Leitindikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens
Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird auf eine umfassende Berücksichtigung der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der bekannten Sieben-Tage-Inzidenz, der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten. Die aktuellen Werte der Leitindikatoren findet man unter: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html
Coronaschutzverordnung
Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung erneut angepasst und verlängert. Mit der Änderung der Verordnung werden einige Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die anstehenden Feiertage vorgenommen. Darüber hinaus bleiben die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von Bedeutung. Einige Neuerungen:
* Verbot von Tanzveranstaltungen: Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vergleichbare öffentliche und private Veranstaltungen ausgeweitet, bei denen das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.
* Feuerwerksverbot: Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen, die von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen bestimmt werden müssen.
* Tests für Schülerinnen und Schüler: In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26. Dezember als getestet. Aufgrund der dann anschließenden Weihnachtsferien gelten – wie bereits in den Herbstferien – Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.
Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 12. Januar 2022 und ist nachzulesen unter: www.land.nrw/corona
Quarantäneverordnung
Die wichtigsten Regelungen der aktuellen Quarantäneverordnung sind nachzulesen unter: https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/oeffentlichkeitsarbeit-s-13/informationen-zur-quarantaene
Impfberechtigung
Derzeit gibt es in Deutschland eine erfreulich hohe Nachfrage nach „Corona-Impfungen“. Wer sich impfen lassen möchte, kann dafür einen Termin bei Ärzt*innen oder in einem der zahlreichen Impfzentren machen. Darüber hinaus bieten auch viele Betriebe Impfungen für ihre Mitarbeitenden an. Anspruch auf Impfungen haben laut Impfverordnung des Bundes grundsätzlich alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Außerdem diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder sich zu einer medizinischen Behandlung hier aufhalten. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik können im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe ebenfalls mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus versorgt werden.
Internationale Beschäftigte und Grenzgänger können impfberechtigt sein, wenn sie durch ihre Beschäftigung in Deutschland krankenversichert sind. Dies gilt unabhängig von der Meldeadresse und der Staatsangehörigkeit. Auch entsandte Arbeitnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die aufgrund einer A1-Bescheinigung nicht in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind, haben Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Generell impfberechtigt - unabhängig von der Krankenversicherung oder dem Wohnsitz - sind laut der Coronavirus-Impfverordnung zudem Menschen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel:
• Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten
• Medizinisches Personal
• Polizei- und Ordnungskräfte
• Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst
• Beschäftigte in Grund-, Sonder- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen
NRW präzisiert die Regeln für die Booster-Impfung
Im Rahmen der Impfangebote der Kommunen werden in Nordrhein-Westfalen Auffrischungsimpfungen grundsätzlich für Personen angeboten werden, bei denen die Grundimmunisierung fünf Monate zurückliegt. Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen, sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist.
Eine Impfung nach frühestens vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis ist
ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der primären Impfserie zu ermöglichen.
Impfungen für Erwachsene
Eine Impfung ist grundsätzlich in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Über das Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein findet man einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe: https://coronaimpfung.nrw/impfzentren/impfregister.
Außerdem kann man sich an zahlreichen Impfstellen vor Ort impfen lassen. Eine aktuelle Auflistung mit Öffnungszeiten finden Sie hier:
www.staedteregion-aachen.de/impfstellen
Das Impfzentrum der StädteRegion in den Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1, 52078 Aachen) öffnet sonntags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr sowie freitags und samstags von 8 bis 24 Uhr. In den Impfstellen werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen („Booster“) angeboten. Booster-Impfungen sind aufgrund der Zulassung des Impfstoffs jedoch erst ab 18 Jahren möglich. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar.
Impfungen für Kinder von fünf bis elf Jahren
Kindern zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1) oder in den Praxen der Kinderärzt*innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung. Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt*innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen und die Möglichkeit zur Terminbuchung findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung
Coronatests
* POC-Schnelltest (Bürgertest): Jede asymptomatische Person hat mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Bürgertest in einer der über 130 öffentlichen Teststelle in der StädteRegion Aachen. Dieser Anspruch ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Ziel ist es, Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen. Personen mit Krankheitssymptomen müssen sich bitte an einen Arzt wenden. Informationen zu Testzentren und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.staedteregion-aachen.de/schnelltest zu finden.
* PCR-Test (Labortest):
- PCR-Test nach positivem POC-Test: Allen Bürger*innen haben Anspruch auf eine PCR-Bestätigungstestung nach einem positiven Antigen-Schnelltest. Dabei ist es unerheblich, ob der Test in einem Testzentrum gemacht wurde oder ob es sich um einen positiven Pooling-Test handelt. Auch nach einem positiven Selbsttest besteht ein Anspruch.
- PCR-Test für Kontaktpersonen: Jede Person mit Kontakt zu einer coronainfizierten Person hat Anspruch auf einen PCR-Test. Dieser kann in einer Arztpraxis erfolgen oder - mit einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes - in einer beauftragten Teststelle. Personen mit einer roten Meldung der „Corona-Warn-App“ können sich ebenso an eine der beauftragten Teststelle wenden, wie diejenigen, die einen Nachweis von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus infizierten Person bekommen haben.
- PCR-Test für Gesundheitsmaßnahmen: Bürger*innen, die für eine Gesundheitsmaßnahme (Reha-Klinik, geplanten Krankenhausaufenthalt) eine PCR-Testung benötigen, können diese in allen Testzentren vornehmen, die hierfür beauftragt sind.
In allen anderen Fällen gibt es keine Kostenübernahme für den PCR-Test. Inzwischen wurden rund 20 Teststellenbetreiber mit PCR Testungen beauftragt. Dies führt zu einer Entlastung der Ärzt*innen und des Kommunalen Abstrichzentrums (KAZ). Informationen zu den PCR-Testungen und eine aktuelle Liste der Anbieter sind unter www.staedteregion-aachen.de/pcr-tests zu finden.
Kommunales Abstrichzentrum (KAZ)
Das KAZ am Bahnhof Rothe Erde stellt ab Montag die Bürgertestung ein und bietet nur noch PCR-Testungen an. Ohne Termin können PCR-Testungen weiterhin in den „Containern“ (Beverstr./Ecke Trierer Str. und Adalbertsteinweg) gemacht werden. Zusätzlich öffnet am Montag (20.12.2021) ein zweites KAZ im Untergeschoss der Aachen-Arkaden (Trierer Str. 1). Hier werden nur PCR-Testungen nach vorheriger Terminvereinbarung angeboten. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind unter www.staedteregion-aachen.de/kaz
zu finden.
