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Corona-Virus - Die Fallzahlen am Freitag, 14. Januar 2022
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Corona-Virus - Die Fallzahlen am Freitag, 14. Januar 2022

Veröffentlicht: Freitag, 14.01.2022 09:34

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Die Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen melden am Freitag 1371 Coronafälle mehr als noch am Mittwoch. Die aktuelle Sieben-Tage-Inzidenz in der Städteregion Aachen liegt laut Robert Koch Institut bei 517 und damit weiterhin über dem Landes- und Bundesdurchschnitt. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 671. Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:

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Corona-Virus - Die Fallzahlen am Freitag, 14. Januar 2022
© Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen
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Krankenhäuser halten an Besuchsregelungen fest. Weiterhin 2G - PLUS TEST für Krankenhaus-Besucher

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Die Krankenhäuser haben jetzt noch einmal ihre Besuchsregelungen bekräftigt. Demnach bleibt ein negativer Test auch für „Geboosterte“ Besucher*innen Pflicht. Grundlage ist eine entsprechende Vorgabe im Infektionsschutzgesetz. Nur für ambulante Behandlungen brauchen „Geboosterte“ keinen Test.

Somit gilt nach wie vor: Besuche sind nur noch immunisierten, also geimpften und genesenen Personen erlaubt, die zusätzlich einen Testnachweis vorlegen können. Auch Geboosterte und Kinder ab fünf Jahren müssen einen Test nachweisen! Der Testnachweis muss von einer zugelassenen Teststelle ausgestellt worden sein. Ein Bürgertest (PoC)-Test ist maximal 24 Stunden gültig, ein PCR-Test hat eine Gültigkeit von maximal 48 Stunden. Je Patient*in sind weiterhin maximal zwei Besucher*innen gleichzeitig erlaubt. Der Besuch von Covid-19-Patienten ist aufgrund der Quarantäne grundsätzlich nicht gestattet. Die Begleitung Sterbender bleibt weiterhin jederzeit möglich.

Eine Ausnahme gilt für die Ambulanzen. Patient*innen, die zu einer ambulanten Behandlung oder Sprechstunde in das Krankenhaus kommen und geboostert sind, müssen keinen negativen Test vorweisen. Das gilt auch für Begleitpersonen. Notaufnahmen sind von der Regelung grundsätzlich nicht betroffen.

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Weitere Infos der Krisenstäbe von Stadt und StädteRegion Aachen

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Leitindikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens

Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird auf eine umfassende Berücksichtigung der im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der bekannten Sieben-Tage-Inzidenz, der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten. Die aktuellen Werte der Leitindikatoren findet man unter: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html

Coronaschutzverordnung

In NRW gelten Maßnahmen, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

2G+ in der Gastronomie

Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Seit dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Testungen vor Ort

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann hierfür kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das dürfen weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Maskenpflicht

Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen

Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung bis zum 07. Februar 2022 und ist im Detail nachzulesen unter: www.land.nrw/corona

Regelungen zum Umgang mit Quarantäne

In der Empfehlung des Bundes wird im Wortlaut unterschieden zwischen Isolation für Infizierte und Quarantäne für Kontaktpersonen. Beides bedeutet jedoch eine Absonderung für zehn Tage. Infizierte und Kontaktpersonen können bereits nach sieben Tagen aus der Quarantäne oder Isolation entlassen werden, wenn ein negativer PCR- oder Schnelltest vorliegt. Die Probenentnahme darf nicht vor dem siebten Tag erfolgen. Voraussetzung ist Symptomfreiheit oder wenigstens eine deutliche Besserung der Symptome bei Infizierten.

Kinder und Jugendliche Kontaktpersonen in Kitas und Schulen dürfen bereits nach fünf Tagen (Probenentnahme frühestens am 5. Tag) die Quarantäne nach einem negativen PCR- oder Schnelltest verlassen.

Nicht in Quarantäne müssen Kontaktpersonen, die geboostert sind, „frisch“ doppelt geimpft, geimpfte Genesene und Genesene. „Frisch“ bedeutet in diesen Fällen, dass die Impfung oder Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegen. Insbesondere gilt man erst nach Ablauf von 28 Tagen nach der Infektion als genesen. Eine Übersicht über die Zeiten findet man hier: https://www.staedteregion-aachen.de/quarantaene-uebersicht

Eine strengere Regelung gilt für Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Wegen der extrem hohen Fallzahlen ist derzeit sowohl eine zeitnahe Kontaktaufnahme der Infizierten als auch die Kontaktpersonennachverfolgung durch das Gesundheitsamt leider nicht mehr möglich.

Positiv Getestete sollen deshalb ihre immunisierten Kontakte (Regeln und Zeiten wie oben), auch Angehörige des eigenen Hausstands, darüber informieren, dass für diese keine Quarantäne angeordnet wird. Die Kontaktpersonen werden vom Gesundheitsamt nicht benachrichtigt. Treten bei ihnen innerhalb von 10 Tagen seit dem Kontakt jedoch Krankheitssymptome auf, sind sie verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und sich in diesem Fall an den Hausarzt zu wenden, um einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Kontaktpersonen sollten besonders auf typische Symptome einer Infektion wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns achten. Kontakte, die nicht immunisiert sind sollen sich gemäß der Coronatest- und Quarantäneverordnung selbstverantwortlich und automatisch in Quarantäne begeben. Die Regelung der automatischen Quarantäne ersetzt die individuelle Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt.

Impfungen für Jugendliche und Erwachsene

Eine Impfung ist grundsätzlich in Arztpraxen oder bei Betriebsärzten möglich. Über das Impfregister der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein findet man einen Arzt oder eine Ärztin in der Nähe: https://coronaimpfung.nrw/impfzentren/impfregister.

Außerdem kann man sich an zahlreichen Impfstellen vor Ort impfen lassen. Eine aktuelle Auflistung der rund 30 Impfstellen mit Öffnungszeiten findet man hier: www.staedteregion-aachen.de/impfstellen

In den Impfstellen werden Erst-, Zweit- und Drittimpfungen („Booster“) angeboten. Die Impfstoffe sind im Rahmen der Zulassung und Verfügbarkeit frei wählbar. Die Stiko empfiehlt allen Personen über 18 Jahre eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur Grundimmunisierung. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis nun auch im Abstand von mindestens drei Monaten zur Infektion erhalten. Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren dürfen jetzt auch nach ärztlicher Aufklärung geboostert werden. Die Jugendlichen müssen mit einem für diese Altersgruppe grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff geimpft werden. Das Gesundheitsamt der StädteRegion empfiehlt eine Auffrischung frühestens nach 4 Monaten.

Impfungen für Kinder von fünf bis elf Jahren

Kinder zwischen fünf und elf Jahren können in der Kinderimpfstelle der StädteRegion Aachen (Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1) oder in den Praxen der Kinderärzt*innen geimpft werden. Es sind zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen geplant. Die Kinder-Impfstelle ist montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr sowie samstags und sonntags jeweils von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Geimpft wird ausschließlich mit vorheriger Terminbuchung.

Da abends aufgrund von vereinzelt nicht wahrgenommenen Impfterminen häufig Kinderimpfstoff übrigbleibt, ist es möglich, sich auf eine Warteliste für die Kinderimpfung setzen zu lassen. Bedingung ist, dass man abends gut erreichbar ist und binnen rund 30 Minuten am Impfzentrum in den Aachen Arkaden sein kann. Eine Mail an die Adresse: kinderimpfung@staedteregion-aachen.de ist ausreichend, um auf die Liste gesetzt zu werden. Bitte denken Sie daran, Ihre Handynummer anzugeben! Im Kinderimpfzentrum wird keine Zweitimpfung nach „Off-Label-Erstimpfungen“ durchgeführt. Auch Booster-Impfungen sind aktuell nicht vorgesehen. Für die Kinderimpfungen verwenden die Ärzt*innen ausschließlich den BioNTech-Kinderimpfstoff. In die Impfung der Kinder müssen die Sorgeberechtigten einwilligen. Alle Informationen und die Terminbuchung findet man unter: www.staedteregion-aachen.de/kinderimpfung.

Kommunales Abstrichzentrum (KAZ)

Das KAZ am Bahnhof Rothe Erde bietet nur noch PCR-Testungen nach positivem POC-Test, für Kontaktpersonen und vor Gesundheitsmaßnahmen an. Ohne Termin können PCR-Testungen weiterhin in den „KAZ-Containern“ (Beverstraße/EckeTrierer Straße und Adalbertsteinweg) gemacht werden. Das KAZ im Untergeschoss der Aachen-Arkaden (Trierer Straße 1) bietet nur PCR-Testungen nach vorheriger Terminvereinbarung an. PCR-Tests, die zum Beispiel zum Antritt einer Urlaubsreise gebraucht werden, sind im KAZ nicht möglich. Alle Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminbuchung sind unter www.staedteregion-aachen.de/kaz zu finden.

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