
Corona-Fallzahlen - die Fallzahlen am Freitag, 9. Oktober 2020
Die Corona-Fallzahlen sind seit Mittwoch in Stadt und StädteRegion Aachen weiter raufgegangen.
39 Corona-Neuinfektionen melden die Krisenstäbe, somit haben sich bisher hier insgesamt (seit Beginn der Zählung im Februar 2020) 3027 Menschen mit dem Virus angesteckt. Die Zahl der aktuell Infizierten ist (ohne Dunkelziffer) auf jetzt 254 gestiegen.
26 Patienten sind seit Mittwoch wieder genesen, insgesamt haben hier bei uns 2664 Menschen eine Corona-Infektion hinter sich gebracht, heißt es.
Gar keine Infizierten gibt es in Roetgen.
Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung ist auf 109 gestiegen. Hinzugekommen sind eine Frau (geb. 1949) und ein Mann (geb. 1933). Die "Sieben-Tage-Inzidenz" ist auf 38,6 leicht gestiegen. In Alsdorf ist sie weiter stark auf 63,6 gestiegen und in der Stadt Aachen liegt sie jetzt wieder unter 50 bei 48,2. Weiterhin gelten verschärfte abgestimmte Maßnahmen für Stadt und StädteRegion Aachen (siehe weiter unten hier bei "Weitere Infos der Krisenstäbe in Stadt und StädteRegion Aachen").
Veröffentlicht: Freitag, 09.10.2020 08:12
Sieben-Tage-Inzidenz: Für den Fall eines neuerlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurde eine Bemessungsgröße für ein Notfall-Szenario festgelegt. Dieses greift, wenn mehr als 35 Neuinfizierte in den zurückliegenden sieben Tagen auf 100.000 Einwohner auftreten. In diesem Fall stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dann muss für die betreffende Region ein neues Beschränkungskonzept vorgelegt werden. In der StädteRegion Aachen liegt diese Zahl aktuell bei 38,6.
Daher treten ab sofort folgende Maßnahmen in Kraft:
- Besondere Kontrollmaßnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen.
• Abstände sind auf 2,00m zu erhöhen
• durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordner) ist sicherzustellen, dass das Hygienekonzept sehr genau beachtet wird
• die Abstände (auch vor Sanitäranlagen, Einlass etc.) sind zu kontrollieren
• Sitzplandokumentationen mit Namen sind zu erstellen
• es ist sicherzustellen, dass die Personendaten korrekt sind (und niemand offensichtlich falsche, persönliche Daten angibt oder unleserlich unterschreibt)
• eine Maskenpflicht ist auch am Platz vorzusehen
• es muss sichergestellt werden, dass die Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen
• es sollen nur Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen die Abstände eingehalten werden.
- Private Feste aus herausragendem Anlass in öffentlichen Räumen:
• genehmigungspflichtig
• Begrenzung der Teilnehmerzahl auf max. 50
- Sportveranstaltungen im Innenbereich
• Beschränkung der Zuschauerzahl auf eine Einhaltung der Abstände von 2 m zwischen Haushaltsgemeinschaften
• Es herrscht eine dauerhafte Maskenpflicht.
• Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
• Es ist eine Dokumentation mit Daten der anwesenden Personen zur besonderen Rückverfolgbarkeit zu erstellen.
Coronaschutz-Verordnung: Veränderungen und Ergänzungen gibt es beispielsweise für private Feiern. Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.
- In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt. Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.
- Bund und Länder haben beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt.
Coronaeinreiseverordnung: Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen melden (Tel: 0241/5198-5300 oder per Mail: infektionsschutz@staedteregion-aachen.de). Die tagesaktuelle Liste der Risikogebiete findet man unter https://www.staedteregion-aachen.de/risikogebiete.
- Von den Verpflichtungen ausgenommen sind Personen, die – täglich oder für bis zu fünf Tage – beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung, ihres Studiums oder aus medizinischen Gründen aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreisen. Nach der Ausweisung Belgiens als Risikogebiet durch das RKI sind also Grenzpendler von der Melde- bzw. Quarantänepflicht ausgenommen.
- Ferner gelten Ausnahmen für den grenzüberschreitenden Personen- und Warentransport sowie für triftige Einreisegründe. Gründe sind beispielsweise Hochzeiten, Sorge- und Umgangsrechte, Besuche von Lebenspartnern oder Verwandten sowie die Pflege und Betreuung schutzwürdiger Personen. Diese Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Aufenthaltsdauer unter 72 Stunden (3 Tage) liegt und gelten nur, soweit die Personen keine Symptome zeigen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.
- Möglich ist nach wie vor auch eine Freitestung durch ein anerkanntes Labor. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Nach der Einreise kann durch ein negatives Testergebnis die Quarantäne durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.
Coronabetreuungs-Verordnung: Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb: Bislang gilt an allen Schulen für das Unterrichtsgeschehen im Klassenraum, dass die Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, sobald sie sich nicht auf ihren festen Sitzplätzen befinden (Sitzplatzregel).
- Seit 1. Oktober 2020 gilt eine neue Regelung für den Unterricht in der Primarstufe. Danach ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Kinder in der Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht mehr. Sobald der Klassenraum verlassen wird, ist auch in der Primarstufe wie bisher die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn im Unterrichtsraum Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen gemeinsam Unterricht haben (gemischte Gruppen), gelten – wie auch für die Klassen der Sekundarstufe I und für alle älteren Schülerinnen und Schüler – ebenfalls unverändert die bisherigen Regelungen (insbesondere die Sitzplatzregel).
- Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes zu wichtigen „Schulfragen“ werden in der FAQ-Schule beantwortet; nachzulesen unter aachen.de/corona. Die aktualisierten Verordnungen gelten bis zum 31. Oktober 2020. Nachzulesen sind alle Verordnungen des Landes NRW auf aachen.de/corona.
Infos zu aktuellen Entwicklungen: Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Landesregierung. Die Seiten der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen.
Bürgertelefon: Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 9 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.
Die "Sieben-Tage-Inzidenz" in der Stadt Aachen liegt bei 48,2 und in Alsdorf bei 63,6. Somit gelten noch die verschärftere Maßnahmen.
Private Feste aus herausragendem Anlass innerhalb von öffentlichen und gemieteten Räumen:
- Nur aus herausragenden Anlässen zulässig
- Begrenzung der Teilnehmerzahl auf max. 25
- (Ausnahmen in Einzelfällen davon sind nur durch Genehmigung des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig)
Erhöhte Auflagen für öffentliche Veranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Aufführungen und Konzerte in geschlossenen Räumen und im Außenbereich:
- Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordnerpersonal) ist sicherzustellen, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept genau beachtet und eingehalten wird.
- Abstände sind auf 2,00 m zu erhöhen.
- Die einzuhaltenden Abstände (auch in Einlass- und Wartebereichen, vor Sanitäranlagen und gastronomischen Einrichtungen etc.) sind zu kontrollieren.
- Es dürfen ausschließlich Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen ist der erhöhte Abstand von 2,00 m einzuhalten.
- Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit
- ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
- Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere ist zu vermeiden, dass Teilnehmer offensichtlich falsche Personendaten angeben.
- Die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht auch am Sitzplatz.
- Es muss sichergestellt werden, dass Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
- Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.
Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich
- Die Zuschauerzahl ist unter Berücksichtigung der erhöhten Abstände von 2,00 m zwischen Haushaltsgemeinschaften zu beschränken.
- Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht dauerhaft, auch am Sitzplatz.
- Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
- Im Rahmen der besonderen Rückverfolgbarkeit ist eine namentliche Sitzplandokumentation zu erstellen.
- Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten im Rahmen der Rückverfolgbarkeit korrekt und leserlich sind, insbesondere, dass niemand offensichtlich falsche persönliche Daten angibt.
- Der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken sind verboten.
Weiterführende Schulen (Sekundarstufe I und II, Berufskollegs)
- Für weiterführende Schulen der o.a. Art besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
- Diese Verpflichtung gilt für Schüler/Innen auch am Sitzplatz, wenn die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Alten-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen (hier gemeint: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach dem Wohn und Teilhabegesetz):
Einschränkungen der Besuchskontakte:
- Die Besuche dürfen nur in abgetrennten Arealen oder im Außenbereich stattfinden; in jedem Fall ist sicherzustellen, dass Besucher_innen nicht mit anderem Bewohner_innen oder Mitarbeiter_innen in Kontakt kommen.
- Bei den Besuchen sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, wie Abstände, Plexiglasscheiben etc., so dass ein physischer Kontakt zu Bewohner_innen ausgeschlossen werden kann.
- Bei den Besuchen herrscht eine Maskenpflicht für Besucher_innen und Bewohner_innen, sofern sie im abgetrennten Innenbereich einer Einrichtung stattfinden.
- Die Besuche sind auf 1 Stunde pro besuchter Person und max. 2 Besucher_innen pro Tag zu begrenzen, sofern diese im Innenbereich stattfinden.
- Ausnahmen aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründensind zulässig.
- Sofern Bewohner_innen die Einrichtung verlassen, um Personen zu treffen, ohne dass dabei Schutzmaßnahmen wie vorstehend beschrieben eingehalten werden, ist eine anschließende Quarantäne auf dem Bewohnerzimmer von 14 Tagen erforderlich.
Unternehmen, Behörden und Institutionen
- Gezielte Ansprache in Hinblick auf Maskenempfehlung in Besprechungen, Pausen und bei Fahrgemeinschaften
