Anzeige
Bahnstrecke Aachen-Köln: Neue Hürden für drittes Gleis
© Pixabay
Teilen: mail

Bahnstrecke Aachen-Köln: Neue Hürden für drittes Gleis

Veröffentlicht: Freitag, 15.05.2026 09:57

Anzeige

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat kürzlich den Bebauungsplan für das Areal am Viadukt in Aachen-Burtscheid gekippt.

Die Stadt wollte dort Flächen für ein mögliches drittes Gleis auf der Strecke Aachen–Köln freihalten.

Laut der Richter hat die Stadt aber nicht ausreichend geprüft, ob und wann die Bahn dieses Gleis überhaupt umsetzt.

Die Stadt Aachen will jetzt schauen, ob sie den Bebauungsplan mit einem neuen Verfahren noch retten kann. Voraussetzung wäre eine realistische Umsetzungsperspektive für das dritte Gleis innerhalb von rund zehn Jahren. Die liegt allerdings nicht in der Hand der Stadt, sondern bei Bahn und Verkehrsverbund...

Anzeige

Die Stellungnahme der Stadt Aachen dazu im Wortlaut:

Anzeige

"1. Hintergrund

-  Der Plan leidet an einer beachtlichen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB. Es liegt ein beachtliches Ermittlungsdefizit i. S. d. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Eigentumsgrundrechts hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Freihalteplanung die Realisierungsperspektive für das 3. Gleis in die Abwägung mit einstellen müssen. Die Stadt konnte den für den Bau des dritten Gleises voraussichtlich benötigten Zeitraum nicht ermitteln.  

-  Zwar stelle das InvGK neben dem Bundesverkehrswegeplan – in dem der Ausbau des dritten Gleises nicht mehr enthalten sei -– verbindliche Bedarfe für verkehrliche Schienenprojekte fest, doch ergebe sich daraus keine „hinreichend konkrete zeitliche Perspektive für die Verwirklichung“ des maßgeblichen Streckenabschnitts. Die im InvKG genannten zeitlichen Horizonte für Finanzhilfen bis längstens 2028 und der letztmögliche Fertigstellungstermin der Investitionsvorhaben bis spätestens Ende 2040 begründeten keinen konkreten Umsetzungszeitpunkt. 

2. Weiteres Vorgehen 

-  Grundsätzlich bietet das Baugesetzbuch auf Grundlage des § 214 (4) die Möglichkeit, dass ein Bebauungsplan „durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann“. Neben der Ergänzung der Abwägung um eine konkrete Umsetzungsperspektive wäre weiter zu prüfen, ob die Planung im Hinblick auf die zeitliche Perspektive städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist. Diese Frage hat der Senat offengelassen, hat aber im Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er eine zeitliche Grenze von etwa 10 Jahren annimmt. 

-  Die Verwaltung wird kurzfristig prüfen, ob vor diesem Hintergrund eine Heilung in Betracht kommt, insbesondere, ob sich eine konkrete zeitliche Umsetzungsperspektive in einem Zeitraum von ungefähr 10 Jahren aufzeigen lässt. Dieser Umstand entzieht sich der Beeinflussung durch die Stadt als Planungsträger, sie liegt in den Händen der DB / go.Rheinland."

Anzeige
Anzeige
Anzeige