
Auch Alsdorf von strengeren Corona-Regeln betroffen
Ab Samstag, 3.10.2020, gelten nach der Stadt Aachen auch in der Stadt Alsdorf strengere Corona-Maßnahmen.
Dort ist die Sieben-Tage-Inzidenz auf 50,5 gestiegen, teilen die Krisenstäbe mit.
Insgesamt sei in der StädteRegion Aachen derzeit besondere Wachsamkeit angeraten, sagt Städteregionsrat Tim Grüttemeier. Alle Menschen in der StädteRegion werden gebeten, die Situation ernst zu nehmen und sich umsichtig zu verhalten.
In der Stadt Alsdorf gelten ab Samstag folgende Auflagen:
Öffentliche Veranstaltungen:
- Abstände sind auf 2,00 m zu erhöhen.
- Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Ordner) ist sicherzustellen, dass das Hygienekonzept sehr genau beachtet wird.
- Die Abstände (auch vor Sanitäranlagen, Einlass etc.) sind zu kontrollieren.
- Sitzplandokumentationen mit Namen sind zu erstellen.
- Es ist sicherzustellen, dass die Personendaten korrekt sind (und niemand offensichtlich falsche, persönliche Daten angibt oder unleserlich unterschreibt).
- Eine Maskenpflicht ist auch am Platz vorzusehen.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Gäste bei musikalischen Beiträgen nicht mitsingen.
- Es sollen nur Haushaltsgemeinschaften nebeneinander sitzen und dazwischen die Abstände eingehalten werden.
- Verbot des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken
Private Feste aus herausragendem Anlass in öffentlichen Räumen:
- Genehmigungspflicht ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen
- Hygienekonzept erforderlich
Auflagen für Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich:
- Beschränkung der Zuschauerzahl auf eine Einhaltung der Abstände von 2 m zwischen Haushaltsgemeinschaften
- Es herrscht eine dauerhafte Maskenpflicht
- Fangesänge sind unter allen Umständen zu unterbinden.
- Es ist eine Dokumentation mit Daten der anwesenden Personen zur besonderen Rückverfolgbarkeit zu erstellen
- Verbot des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken
Auflagen für weiterführende Schulen (Sek. I und II, Berufskollegs):
- Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler auch am Sitzplatz, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
Außerdem gelten seit dem 30. September in Alten-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen Einschränkungen für Besuchskontakte, um diese sensibile Personengruppe zu schützen. Gemeint sind hier Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach dem Wohn- und Teilhabegesetz. Hier gilt:
- Die Besuche dürfen nur in abgetrennten Arealen oder im Außenbereich stattfinden; in jedem Fall ist sicherzustellen, dass Besucher nicht mit anderen Bewohnern oder Mitarbeitern in Kontakt kommen.
- Bei den Besuchen sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, wie Abstände, Plexiglasscheiben etc., so dass ein physischer Kontakt zu Bewohnern ausgeschlossen werden kann.
- Bei den Besuchen herrscht eine Maskenpflicht für Besucher und Bewohner, sofern sie im abgetrennten Innenbereich einer Einrichtung stattfinden.
- Die Besuche sind auf 1 Stunde pro besuchter Person und maximal 2 Besucher pro Tag zu begrenzen, sofern diese im Innenbereich stattfinden.
- Ausnahmen aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen sind zulässig.
- Sofern Bewohner die Einrichtung verlassen, um Personen zu treffen, ohne dass dabei Schutzmaßnahmen wie vorstehend beschrieben eingehalten werden, ist eine anschließende Quarantäne auf dem Bewohnerzimmer von 14 Tagen erforderlich.
Insgesamt werden die üblichen Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Coronaschutzverordnung intensiviert, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen.
Veröffentlicht: Freitag, 02.10.2020 14:51