
In Aachen ist der Stadtbetrieb einsatzbereit für den Winterdienst.
Seit ein paar Wochen hat man die Fahrzeuge dafür vorbereitet, Räumschilder und Aufbauten für Streumittel montiert sowie etwa 1.600 Tonnen Salz und 100 Tonnen Granulat eingelagert.
Beim Stadtbetrieb sind 310 Kollegen im Winterdienst eingesetzt, die sofort ausrücken, wenn Schnee und Glätte entstehen. Ihnen stehen insgesamt 90 Fahrzeuge zur Verfügung - darunter Großstreufahrzeuge, Kleinstreufahrzeuge, und Traktoren. Verantwortlich ist der Aachener Stadtbetrieb für rund 1.200 Straßen mit einer Streckenlänge von etwa 1.500 Kilometern.
Weil es nicht möglich ist, bei Schnee und Glatteis alle Straßen gleichzeitig zu betreuen, arbeitet der maschinelle Winterdienst nach einem Dringlichkeitsplan:
- Ab 3 Uhr werden die Fahrbahnen mit besonderer Verkehrsbedeutung von Schnee und Eis befreit. Dazu zählen Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Straßen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie Zufahrtstraßen zu Krankenhäusern. Ist diese Dringlichkeitsstufe 1 gegen 7 Uhr abgearbeitet, haben die Winterdienstfahrer schon eine Strecke von 555 Kilometer zurückgelegt.
- Im Anschluss werden die rund 457 Kilometer der Dringlichkeitsstufe 2 betreut. Dazu zählen vornehmlich Verbindungs- und Wohnsammelstraßen.
- Zur Dringlichkeitsstufe 3 gehören reine Wohn- und Anliegerstraßen. Der Winterdienst auf diesen Straßen wird im Anschluss an die Stufe 2 durchgeführt und umfasst eine Streustrecke von 423 Kilometern.
Parallel zum maschinellen Winterdienst kümmern sich die Mitarbeiter des manuellen Winterdienstes in der Regel schon ab 3 Uhr um die Verkehrssicherheit an 223 Kreuzungsbereichen, 27 Fußgängerzonen, 183 Fußgängerüberwegen, 410 Gehwegen, 18 Brückenanlagen und 64 Treppenanlagen.
Auch auf den Radwegen übernimmt der Stadtbetrieb die Winterdienstpflicht. Das betrifft im Stadtgebiet eine Streckenlänge von 90 Kilometern in der Dringlichkeitsstufe 1, hinzu kommen weitere 25 Streckenkilometer in der Dringlichkeitsstufe 2.
Verantwortlich für die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer. Als Streumittel dürfen dabei nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt eingesetzt werden. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streumitteln nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger gegeben ist - beispielsweise bei Eisglätte, Treppenanlagen und in starkem Gefälle. Die Gehwege sind in einer für Fußgänger erforderlichen Breite von eineinhalb Metern von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.
Die Verpflichtung zur Winterwartung auf Gehwegen erstreckt sich auch auf den Bereich der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an allen für Fußgänger*innen eingerichtete Überwege. Dazu gehören Ampeln, Zebrastreifen und Bordsteinabsenkungen. An diesen Stellen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante so von Schnee befreit und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
An Werktagen müssen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls und nach dem Entstehen der Glätte entfernt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen bis 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr) des folgenden Tages beseitigt werden.
Außerdem sollten Autos so geparkt werden, dass die breiten Winterdienstfahrzeuge gut durch die Straßen kommen.


